Fr die UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135 und 0224 mssen folgende Bedingungen erfllt sein:

.1 In einer Innenverpackung drfen nicht mehr als 50 g an explosivem Stoff (Menge als Trockensubstanz) enthalten sein; 
.2 in einem Abteil zwischen unterteilenden Trennwnden darf nicht mehr als eine Innenverpackung sein, die fest eingesetzt sein muss; 
.3 die Auenverpackung darf in nicht mehr als 25 Abteile unterteilt sein.